
Meldepflicht von Angelfängen ab 10.01.2026
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Ab 10. Januar 2026 müssen Meeresangler in der EU ihre Fänge melden. Damit wird die Änderung der EU-Fischereikontrollverordnung umgesetzt.
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Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
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Ab 10. Januar 2026 müssen Meeresangler in der EU ihre Fänge über die neue RecFishing Fisher’s App melden.
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In Deutschland betrifft die Meldepflicht zunächst folgende Arten:
Nordsee: Europäischer Aal, Wolfsbarsch
Ostsee: Europäischer Aal, Dorsch, Atlantischer Lachs
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Auch Rückwürfe müssen gemeldet werden – selbst wenn für eine Art derzeit ein Fangverbot gilt.
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Grundlage ist eine Änderung der EU-Fischereikontrollverordnung, da frühere Datenerfassungen als unzureichend bewertet wurden.
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Ziel: verlässlichere Daten für ein besseres Fischereimanagement.
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Noch offene Punkte:
Ob es Alternativen zur App für Angler ohne Smartphone geben wird
Wer in Deutschland für Support und Kontrolle zuständig sein wird
Die Artenliste soll ab 2030 erweitert werden, genaue Arten sind jedoch noch nicht festgelegt.
Quelle und weitere Informationen:
https://lav-sh.de/informationen-zur-meldepflicht-von-anglerfaengen-ab-10-01-2026/
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Nutzung von Elektromotoren
Laut Landeswasserschutzgesetz dürfen nun auch Elektromotoren mit einer maximalen Leistung von 900 Watt benutzt werden.
Wir freuen uns Euch mitteilen zu können, dass wir dies unseren Vereinsmitgliedern auch auf unseren Gewässern anbieten können. Jedoch beschränkt sich dies nur auf den Schöhsee, Trammer See und Schluensee. Auf Grund einer Dokumentationspflicht gilt diese Genehmigung nur unseren Vereinsmitgliedern.
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Was ist hierfür zu beachten???
Ihr müsst eine Behinderung von mind. 30% mit Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX nachweisen können und diese dem 1. Vorsitzenden entweder per Mail oder WhatsApp (01516-5691387) zukommen lassen.
Es dürfen nur Elektromotoren mit einer Leistung von maximal 900 Watt betrieben werden.
Das Schleppangeln mit Elektromotor ist verboten.
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Der Schwerbehindertenausweis bzw. die Gleichstellung sind immer mitzuführen, um im Fall einer Kontrolle (durch Fischereiaufseher, Vorstandsmitlgieder, stellv. Geäwsserwarten, Verpächtern oder der Polizei) die Berechtigung nachweisen zu können. Wir empfehlen Euch, einen Ausdruck des Gesetzestextes immer beizuführen.
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Hier der Link zum § 19 (Benutzung mit Motorfahrzeugen) des Landeswassergesetz (LWG)
S.F.V. Plön und Umgebung e.V.